Darauf sollten unverheiratete Paare beim Immobilienkauf achten

Junges Paar sitzt in leerer Wohnung und träumt von gemeinsamer Wohnung samt Renovierung und dem Kauf von Möbeln, Lampen und Grünpflanzen | Unverheiratetes Paar

Viele unverheiratete Paare spielen mit dem Gedanken, eine Immobilie für das künftige Familienglück zu erwerben. Allerdings gibt es hierbei einige Besonderheiten zu beachten, die viele nicht auf dem Schirm haben. Was wird aus der Immobilie, wenn sich beide trennen oder beim Tod des Partners? Ist der andere dann abgesichert?

Woran unverheiratete Paare häufig nicht denken: der Partner ist nicht erbberechtigt, wenn der andere stirbt. Ein Teil oder auch die gesamte Immobilie wird dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Damit beide in einem solchen Fall abgesichert sind, sollten sie Vorkehrungen treffen.

Grundbucheintrag

Als Eigentümer einer Immobilie gilt nur, wer im Grundbuch steht. Wer wie viel für die Immobilie gezahlt hat, ist unerheblich. Steht nur einer im Grundbuch, besitzt der andere Partner ohne einen entsprechenden Partnerschaftsvertrag keine Eigentumsrechte. Stehen beide im Grundbuch, geht eine Hälfte an den verbliebenen Partner, die andere entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an die Erben.

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Partnerschaftsvertrag

Der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages ist sinnvoll, wenn besondere Einzelheiten genau festgehalten werden sollen. Darin kann zum Beispiel stehen, wer wie viel Eigenkapital für den Immobilienkauf zugesteuert hat oder wer in welcher Höhe die Tilgung abzahlt. Mit Partnerschaftsvertrag stehen beide anteilig als Eigentümer im Grundbuch.

Darüber hinaus sollten darin auch bestimmte Details dokumentiert werden, zum Beispiel: was passiert, wenn einer die Raten nicht mehr zahlen kann oder wer im Trennungsfall in der Immobilie bleibt. Hierzu ist es ratsam, sich sowohl von einem Rechtsexperten als auch für die Immobilienfragen von einem Immobilienprofi beraten zu lassen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Für den Immobilienkauf haben unverheiratete Paare auch die Möglichkeit, eine GbR zu gründen. Im Grundbuch steht dann die GbR als Eigentümer. Somit gehören dann Anteile am Vermögen der Gesellschaft, also der Immobilie, den Gesellschaftern. Auch hierfür wird ein Vertrag, der sogenannte Gesellschaftsvertrag, aufgesetzt. In ihm werden die Einzelheiten geregelt, beispielsweise wer welche Anteile am Gesellschaftsvermögen besitzt oder was im Falle einer Trennung geschieht.

Allerdings muss bei der Gründung einer GbR genau Buch über die geleisteten Beiträge geführt werden. Dies ist auch beim Partnerschaftsvertrag ein guter Rat, um späteren Streit zu vermeiden.

Vom Profi beraten lassen

In jedem Fall sollten sich unverheiratete Paare von einem Rechtsexperten für die Vertragsdetails beraten lassen. Hinsichtlich aller Fragen zur Immobilie sollten sie einen lokalen Immobilienexperten zu Rate ziehen. Was die Finanzierung angeht, kann ein erfahrener Finanzierungsexperte helfen.

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Syda_Productions/Depositphotos.com

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